AGB
1. Geltungsbereich
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, für unsere Angebote und Auftragsbestätigungen. Sie werden ggf. ergänzt durch unsere Mietmöbelbedingungen.
- Der Einbeziehung von anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere des Bestellers, wird ausdrücklich widersprochen, und zwar auch für den Fall, dass uns diese in einem Bestätigungsschreiben oder sonst wie übermittelt werden. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
- Unsere Leistungen und diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer.
- Diese AGB gelten auch für zukünftige gegenseitige Geschäfte
2. Angebot und Entwurfsunterlagen
- Wir fertigen nach den Angaben des Bestellers und anhand der von ihm überlassenen Unterlagen ein Angebot. Für die Richtigkeit der überlassenen Unterlagen übernehmen wir keine Haftung. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben, etc. enthalten lediglich Näherungswerte, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind.
- Alle Entwürfe, Fertigungs- und Montageunterlagen, Pläne etc. sind und bleiben unser Eigentum. Nachträgliche Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur in Abstimmung mit uns vorgenommen werden. Die von uns gefertigten Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben.
- Für den Fall, dass der Besteller Unterlagen ohne unsere Zustimmung vervielfältigt oder anderen zugänglich macht, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 40 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten rein netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, zahlbar binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 II BGB zu verlangen. Sofern im Angebot nicht anders angegeben, beinhalten die Preise die Herstellung / Zurverfügungstellung, den Transport, die Verpackung sowie den Auf- und Abbau. Der Stand ist ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung während der Messezeit nicht versichert. Nach gesonderter Vereinbarung übernehmen wir weitere Zusatzleistungen (Full-Service).
- Für vom Auftragnehmer im Auftrag des Bestellers zu fertigende Grafikleistungen / Spezialanfertigungen ist ein Vorschuss in Höhe von 50 Prozent dieser Leistungen bei Auftragserteilung zu zahlen. Die Restzahlung erfolgt nach Ende der Veranstaltung.
- Im Falle der Kündigung durch den Besteller nach der Auftragsbestätigung bis 6 Wochen vor Aufbaubeginn ist dieser verpflichtet, 25 % der Auftragssumme zu zahlen,
- bei Kündigung bis 4 Wochen vor Aufbaubeginn 50 % der Auftragssumme,
- bei Kündigung bis 2 Wochen vor Aufbaubeginn 75 %, der Auftragssumme,
- bei Kündigung danach sind 100 % der Auftragssumme zu zahlen.
- Verzögert sich der Beginn oder die Fertigstellung der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist dieser berechtigt, den durch die Verzögerung eintretenden Mehraufwand gesondert zu berechnen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Planungs- und Entwurfsleistungen des Auftragnehmers einmal zu nutzen bzw. zu verwerten.
- Skonto oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt.
4. Lieferzeit
- Verlangt der Besteller nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen der Ausführung, verlieren vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt, wenn der Besteller erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht vornimmt oder vereinbarte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht leistet. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
- Sind wir durch nicht zu vertretende Umstände und in Fällen höherer Gewalt gehindert, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug sind wir ohne vorherige Ankündigung berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und / oder Leistungen auszuüben oder weitere, bisher nicht vereinbarte Vorauszahlungen zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn beim Besteller aufgrund einer nach Vertragsschluss eintretenden oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse die Erfüllung des Zahlungsanspruchs als gefährdet erscheint. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Scheck des Auftraggebers nicht eingelöst wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn betrieben werden oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, Stände nicht aufzubauen und dem Besteller nicht zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer behält hier weiterhin seinen vollen Vergütungsanspruch
6. Eigentumsvorbehalt
- Ist der Erwerb der Leistungen des Auftragnehmers durch den Besteller vorgesehen, bleiben sämtliche Liefergegenstände Eigentum des Auftragnehmers, bis der Besteller sämtliche Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung in vollem Umfang beglichen hat.
- Für den Fall, dass der Besteller Liefergegenstände weiter veräußert hat, tritt er bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
7. Standabnahme
- Die Standabnahme erfolgt nach besonderer Vereinbarung, nach Fertigstellung der Gesamtleistung zum vereinbarten Zeitpunkt. Kleinere Restarbeiten können bis zur Eröffnung der Messe bzw. Ausstellung ausgeführt werden, soweit dadurch die Inbetriebnahme des Standes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungen, die technisch bedingt sind oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, sind zulässig, soweit sie mit keinen Qualitätseinbußen verbunden sind bzw. die Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Gesamtleistung nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Sofern ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, gilt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht in Bezug auf Schlecht- und Falschlieferung gem. §§ 377, 378 HGB. Die Abnahme gilt als erfüllt, wenn der Besteller die Leistung ganz oder teilweise in Benutzung nimmt. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.
- Mit der Übergabe geht der Besitz auf den Besteller über, bis zum Standabbau. Der Besteller haftet für entstehende Schäden an Stand und Zubehör in der Zeit nach Abnahme, bis zum Eintreffen des Abbau – Teams. Der Abschluss einer speziellen Versicherung wird empfohlen.
8. Gewährleistung, Haftung und Haftungsbegrenzung
- Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelanzeige sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung berechtigt. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung bleibt dem Besteller das Recht vorbehalten, einen Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.
- Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, bei uns oder bei den für uns tätigen Subunternehmern liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
Während der Dauer der Messe ist die Haftung vollständig ausgeschlossen. - Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Sonderleistungen erbringen, wird unsere Haftung für Verletzungshandlungen von Dritten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Die Haftung ist auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorauszusehen war oder unter Berücksichtigung der Umstände, die bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit diese Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Gegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Dies gilt auch bei grob fahrlässiger Begehungsweise.
- Im Übrigen ist die Haftung auf die Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.
9. Verjährung
- Andere als Ersatzansprüche des Bestellers wegen der Beschaffenheit des Werks verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Abnahme bzw. Übergabe.
- Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Bestellers. Dies gilt auch, wenn der Besteller den Anspruch hätte kennen müssen. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für die grobe Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, sowie für vorsätzlich begangene schädigende Handlungen.
10. Verwahrung von Messegegenständen, Haftung
Soweit Messestände oder sonstige Gegenstände, die im Eigentum des Bestellers stehen, bei uns eingelagert sind, gelten folgende Regeln: Bei der Einlagerung handelt es sich um eine Gefälligkeit, so dass keine Haftung für Schäden an den eingelagerten Gegenständen durch leichte Fahrlässigkeit und höhere Gewalt übernommen wird. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass er diese Einlagerung seiner eigenen Versicherung mitteilen sollte, so dass die Gegenstände wie in einem Außenlager dort mitversichert sind.
- Wir haften bei Verlust oder Beschädigung auf dem Transportweg oder in unserem Lager, soweit uns ein Verschulden trifft. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im Falle der Beschädigung auf die Übernahme von Instandsetzungskosten. Ist die Instandsetzung unmöglich oder unverhältnismäßig teuer, wird der Wiederbeschaffungswert ersetzt.
- Nicht ersetzt werden bei leichter Fahrlässigkeit eine Wertminderung, entgangene Nutzung, entgangener Gewinn und andere Schadensersatzansprüche.
- Wir, unsere Betriebsangehörigen und Erfüllungsgehilfen haften gegenüber dem Besteller nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich Wuppertal.
- Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.